Rechtsanwalt und Notar Dr. Christoph Harnischmacher
Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Bodenbenner
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Erbschaft oder Vermächtnis
Durch den Tod des Erblassers geht sein gesamtes Vermögen auf seine(n) Erben über. Handelt es sich dabei um mehrere Personen, bilden sie eine Erbengemeinschaft; dies bedeutet, dass alle Nachlassgegenstände den Erben nur gemeinsam gehören. Sie können darüber nur im wechselseitigen Einvernehmen verfügen und müssen sich untereinander darüber einigen, wem von ihnen letztlich welche einzelnen Nachlassgegenstände alleine gehören sollen.
Zu dem gesamten Vermögen, das auf den oder die Erben übergeht, gehören auch Schulden des Erblassers und die von ihm begründeten Verpflichtungen mit der Folge, dass der oder die Erben bereits zu Lebzeiten des Erblassers begründete Verbindlichkeiten, wie etwa ein überzogenes Girokonto, zurückzahlen müssen; zudem haben die Erben auch die erst mit dem Todesfall begründeten Verpflichtungen zu erfüllen.
Dies sind zum Beispiel Vermächtnisse: Hat etwa der Erblasser ein bestimmtes Gemälde seinem guten Freund vermacht, geht dieses Gemälde durch den Todesfall zwar zunächst auf seine Erben (etwa seine Frau und seine Kinder) über; diese müssen allerdings das Gemälde sodann dem Freund aufgrund des ausgesetzten Vermächtnisses überlassen. Im Gegensatz zur Erbschaft wird durch ein Vermächtnis in aller Regel nur ein einzelner Gegenstand dem Vermächtnisnehmer zugewendet. Hierbei kann es sich im Einzelfall auch um sehr wertvolle oder komplexe Dinge handeln, wie z.B. ein ganzes Unternehmen. Der Vorteil eines Vermächtnisses kann etwa darin liegen, dass der Vermächtnisnehmer mit den Erben keine Gemeinschaft bildet, sondern ganz alleine entscheiden kann, wie er mit dem Vermächtnis umgehen möchte. Ein Vermächtnis muss stets ausdrücklich durch Testament oder Erbvertrag angeordnet werden.
Der Erbvertrag
Häufig besteht das Bedürfnis, die Nachlassangelegenheiten so verbindlich zu regeln, dass die vom Erblasser bedachten Personen sicher darauf vertrauen können, dass die letztwillige Verfügung vom Erblasser nicht mehr geändert werden kann. Ein schlichtes Testament ist hier nicht ausreichend, weil es vom Erblasser jederzeit widerrufen oder geändert werden könnte.
Wenn Ehegatten untereinander eine Bindungswirkung ihres letzten Willens herbeiführen möchten, steht ihnen hierzu das gemeinschaftliche Testament zur Verfügung. Sollen demgegenüber auch weitere Personen, wie etwa ein Kind, mit einbezogen werden, muss ein Erbvertrag geschlossen werden. Auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften lässt sich eine Bindungswirkung nur durch Erbvertrag erzielen. Folgendes Beispiel kann verdeutlichen, in welchen Situationen ein Erbvertrag sinnvoll sein kann: Der Erblasser besitzt neben seinem Handwerksunternehmen ein selbst genutztes Wohnhaus und Bargeld. Haus und Geld soll zu ihrer Altersabsicherung die Ehefrau erhalten, der Sohn soll die Nachfolge im Unternehmen antreten. Der Sohn ist jedoch nur dann bereit, die notwendige Handwerksausbildung zu absolvieren und auf das Erbe im Übrigen (Haus und Geld) zu verzichten, wenn er für die Nachfolge in das Unternehmen eine bindende und gesicherte Rechtstellung erhält. Dies kann durch einen dreiseitigen Erbvertrag zwischen Erblasser, Ehefrau und Sohn erreicht werden.
Der Abschluss eines Erbvertrages bedarf in allen Fällen der Beurkundung durch einen Notar.
Der Pflichtteil
Der Erblasser kann zu seinem Erben einsetzen, wen er will - z.B. auch eine gemeinnützige Organisation oder einen Freund. Problematisch werden solche letztwilligen Verfügungen dann, wenn noch nahe Angehörige des Erblassers vorhanden sind, die nach den gesetzlichen Vorschriften eigentlich zu Erben berufen wären; diese werden durch den Willen des Erblassers übergangen und im praktischen Ergebnis durch seine testamentarischen Verfügungen enterbt. Um sie zu schützen, gewährt das Gesetz bestimmten Angehörigen einen Anspruch auf die Hälfte dessen, was der jeweiligen Person von Gesetzes wegen zugestanden hätte. Die durch das Pflichtteilsrecht geschützten Personen sind der Ehegatte des Erblassers, seine Kinder, Enkel und Urenkel sowie, falls noch vorhanden, die Eltern des Erblassers. Die praktische Relevanz der Pflichtteilsrechte kann im Einzelfall sehr erheblich sein: Vererbt etwa der verwitwete Erblasser unter Übergehung seiner beiden Söhne sein gesamtes Vermögen in Höhe von 500.000,00 € einer gemeinnützigen Organisation, würden sich die Pflichtteilsrechte der beiden Söhne auf je 125.000,00 € belaufen, so dass also die Hälfte der Erbschaft nicht demjenigen Empfänger zugutekommt, den der Erblasser ausgewählt hat.
Die Regelung des Nachlasses ist in fast allen Fällen komplexer und deshalb fehlerträchtiger, als die Beteiligten annehmen. Vor allem bietet das Erbrecht aber auch Gestaltungsmöglichkeiten, die den Beteiligten oft nicht bekannt sind und die deshalb ungenutzt bleiben. Deshalb sollte stets vorsorglich ein Notar oder entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt beratend und gestaltend hinzugezogen werden.