Rechtsanwältin und Notarin Annette Frommhold-Merabet
Von-Kluck-Str. 14-16
48151 Münster
0251-535770
Für eine lebzeitige Zuwendung können gute Gründe sprechen:
Bei der Übertragung des Familienheims äußern Eltern häufig den Wunsch, die Immobilie zu Lebzeiten weiter bewohnen zu dürfen. In diesem Fall schlägt die Notarin die Vereinbarung eines Wohnrechts vor. Ist die übertragende Immobilie vermietet und sollen die Mieteinnahmen weiterhin dem Übergeber zustehen, wird diesem ein Nießbrauchsrecht eingeräumt.
Rückforderungstrecht: „Geschenkt ist geschenkt!“ sagt der Volksmund. Eine Übertragung macht nur Sinn, wenn man Vertrauen zum Übernehmer hat. Es ist jedoch möglich, sich für bestimmte Ausnahmefälle im Übergabevertrag das Rückforderungsrecht vorzubehalten. Vorsorge sollte zum Beispiel getroffen werden für den Fall, dass der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt. Sonst besteht die Gefahr, dass die übertragende Immobilie in andere Hände gerät, als vom Übergeber gewollt. Gleiches gilt etwa auch für den Fall der Weiterveräußerung oder finanzieller Probleme auf des Beschenkten. Hier muss der Übergeber schlimmstenfalls hilflos zuschauen wie „sein“ Haus in die Hände der Gläubiger fällt. Hier hilft auch das Rückforderungsrecht.
Wie wirkt sich die lebzeitige Zuwendung im Erbfall aus?
Erfolgt die Schenkung unter Anrechnung auf den Pflichtteil? Soll der Beschenkte in diesem Zusammenhang einen Pflichtteilsverzicht erklären? Dies ist im Rahmen der Beratung zur Beurkundung dringend zu klären.
Es empfiehlt sich daher, alle betroffenen Familienangehörigen in die Gestaltungsüberlegungen mit einzubeziehen. Wer vor Abschluss des Übergabevertrages gehört wurde, wird das Ergebnis später kaum als ungerecht empfinden. Im Familienkreis kann dann auch besprochen werden, wie vom Übernehmer übernommene Verpflichtungen bewertet werden. Späteren Familienstreitigkeiten kann so vorgebeugt werden.
Schenkungssteuer:
Eine lebzeitige Zuwendung wird steuerlich grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie ein Erwerb aufgrund Erbfolge beurteilt. Vor allem die Freibeträge müssen bei der Gestaltung einer Vermögensnachfolge berücksichtigt werden. Vereinfacht kann man sagen: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher der Freibetrag. So steht zum Beispiel dem Ehegatten oder dem eingetragenen Lebenspartner ein Freibetrag in Höhe von 500.000,00 Euro, jedem Kind pro Elternteil ein Betrag in Höhe von 400.000,00 Euro zur Verfügung. Ferner sind unterschiedliche Steuerklassen zu berücksichtigen. Steuerpflichtig ist immer nur der Beschenkte.
Problembereich Sozialrecht:
Was ist, wenn ich irgendwann ins Pflegeheim muss? Kann das Sozialamt dann meine Kinder in Anspruch nehmen, wenn ich diesen zum Beispiel eine Immobilie geschenkt habe? Das Sozialamt kann die Rückforderung des verschenkten Hauses innerhalb einer 10-Jahres-Frist verlangen. Vergehen jedoch keine zehn Jahre, kann das Sozialamt einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Übertragung erheben. Nach Ablauf dieser 10 Jahre hat das Sozialamt meist keine Möglichkeit mehr, auf die verschenkte Immobilien zuzugreifen. Der Übernehmer kann dies verhindern, indem er dem Sozialamt Wertersatz in Höhe der verauslagten Leistungen aus seinem sonstigen Vermögen leistet. Bei der Ausgestaltung der vorbehaltenen Rechte des Schenkers ist darüber hinaus Vorsicht und Genauigkeit bei der Formulierung geboten. So könnten beispielsweise beim Nießbrauch die Mieteinnahmen vom Sozialamt gepfändet werden.
Sowohl die Vertragsgestaltung als auch die steuerlichen Folgen sind bei der Nachfolgeplanung durch lebzeitige Zuwendung genauestens auszuloten. Sprechen Sie daher mit Ihrer Notarin, lassen Sie sich Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen und überlegen Sie in aller Ruhe.